Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege
PG 1 |
PG 2 |
PG 3 |
PG 4 |
PG 5 |
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Geldleistung ambulant |
316€ |
545€ |
728€ |
901€ |
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Sachleistung ambulant |
689€ |
1.298€ |
1.612€ |
1.995€ |
Die Kombileistung: Ambulante Geldleistung + ambulante Sachleistung
Von einer Kombileistung spricht man bei einer Kombination aus ambulanter Geldleistung und ambulanter Sachleistung bzw. Pflegesachleistung. Dies ist möglich, damit man die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse abstimmen kann. Wenn eine Kombileistung bezogen wird, heißt das, dass das Pflegegeld sich in dem Maß vermindert, in dem der Wert der Pflegesachleistungen zunimmt.
Ein Beispiel
Ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 3 macht mit einem Pflegedienst einen Vertrag über gewisse Leistungen, die dieser Dienst übernehmen soll: Für die morgendliche Grund- und Behandlungspflege, die der Pflegebedürftige beziehen will, veranschlagt der Dienst ambulante Sachleistungen in Höhe von 958 Euro im Monat.
Dies entspricht einer Prozentzahl von 73,8% der Pflegesachleistung. Diese beträgt für den Pflegegrad 3 insgesamt 1.298 Euro. Das heißt, ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat zusätzlich zu dem Anteil an der ambulanten Pflegesachleistung noch einen Anspruch auf 26,2% des Pflegegelds. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld bzw. die ambulante Geldleistung 545 Euro im Monat. 26,2% dieses Pflegegelds sind 142,8 Euro im Monat.
Der Pflegebedürftige erhält somit insgesamt 1.100,8 Euro im Monat für seine Pflege, wobei ihm 142,8 Euro davon von der Pflegeversicherung zukommen, die er seinen Angehörigen geben kann, um deren Aufwand zu kompensieren.
Eine pflegebedürftige Person erhält, je nach Pflegeform, Pflegesachleistungen oder den stationären Leistungsbetrag. Hinzu kommt bei ambulant Gepflegten noch der Entlastungsbeitrag. Was ist aber außerdem noch möglich?
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Diese Leistung richtet sich nach §45b, SGB XI. Vor Januar 2015 waren damit lediglich die zusätzlichen Betreuungsleistungen gemeint. Seitdem jedoch zählen zusätzliche Entlastungsleistungen mit dazu. Diese Leistungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:
Damit ist größtenteils Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung gemeint. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen entsprechen 125€ monatlich, unabhängig vom Pflegegrad. In Anspruch nehmen kann sie also jeder, der seinen gewöhnlichen Alltag nicht mehr selbst bewerkstelligen kann und der ambulant gepflegt wird.
Verhinderungspflege
Eine Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn eine private Pflegeperson kurzfristig ausfällt. So kann für maximal 42 Tage im Jahr eine professionelle Pflegekraft die private Pflegeperson vertreten. Die Gelder der Verhinderungspflege umfassen maximal 1.612€ im Kalenderjahr. Allerdings hängt die tatsächliche Summe davon ab, von wem die Pflege übernommen wird.
Wohnungsanpassung
Nach §40 SGB XI haben Menschen, die ambulant gepflegt werden, einen Anspruch auf finanzielle Hilfe beim Umbau ihrer Wohnung. Dabei wird max. 4.000€ pro Maßnahme von der Pflegeversicherung bezuschusst. Eine Maßnahme definiert sich durch eine Umbauphase. Wenn ein Mensch in einem gewissen Pflegegrad also seine Wohnung umbauen muss, um barrierefrei zu leben, bekommt er max. 4.000€ von der Pflegeversicherung. Verschlechtert sich sein Zustand und sind neue Umbauten nötig, wird dies als weitere Maßnahme gewertet und wieder mit maximal 4.000€ unterstützt.
Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel
Die Pflegekassen zahlen Zuschüsse für unterschiedlichste Hilfsmittel. Dies gilt zum Beispiel für Messgeräte (wenn sie unbedingt erfordert werden), aber auch ein Hausnotruf wird mit 18,36€ monatlich und einmalig 10,49€ (für den Anschluss) unterstützt. Alle weiteren Gebrauchsmittel werden mit insgesamt 40€ monatlich pauschal subventioniert.
Zur Entlastung der Angehörigen bieten
wir auch Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI
bei Ihnen zu Hause oder auch als Gruppenbetreuung
in unseren Räumen.
Wir sind Mitglied im
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