Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege

 

 

PG 1

  PG 2

  PG 3

  PG 4

    PG 5

Geldleistung ambulant

 

  332€

  573€

    765€

    947€

Sachleistung ambulant

ab 01.01.2024

  761€

1432€

  1788€

  2200€

 

 

 

Die Kombileistung: Ambulante Geldleistung + ambulante Sachleistung

 

Von einer Kombileistung spricht man bei einer Kombination aus ambulanter Geldleistung und ambulanter Sachleistung bzw. Pflegesachleistung. Dies ist möglich, damit man die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse abstimmen kann. Wenn eine Kombileistung bezogen wird, heißt das, dass das Pflegegeld sich in dem Maß vermindert, in dem der Wert der Pflegesachleistungen zunimmt.

 

 

Eine pflegebedürftige Person erhält, je nach Pflegeform, Pflegesachleistungen oder den stationären Leistungsbetrag. Hinzu kommt bei ambulant Gepflegten noch der Entlastungsbeitrag. Was ist aber außerdem noch möglich?

 

 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

 

Diese Leistung richtet sich nach §45b, SGB XI. Vor Januar 2015 waren damit lediglich die zusätzlichen Betreuungsleistungen gemeint. Seitdem jedoch zählen zusätzliche Entlastungsleistungen mit dazu. Diese Leistungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

 

  • Alltagsbegleitung, die bei Dingen, die die pflegebedürftige Person noch selbst erledigen kann, Hilfestellung bietet
  • Sonstige Dienstleistungen
  • Generell alle Tätigkeiten, die Entlastung verschaffen

 

Damit ist größtenteils Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung gemeint. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen entsprechen 125€ monatlich, unabhängig vom Pflegegrad. In Anspruch nehmen kann sie also jeder, der seinen gewöhnlichen Alltag nicht mehr selbst bewerkstelligen kann und der ambulant gepflegt wird.

 

 

Verhinderungspflege

 

Eine Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn eine private Pflegeperson kurzfristig ausfällt. So kann für maximal 42 Tage im Jahr eine professionelle Pflegekraft die private Pflegeperson vertreten. Die Gelder der Verhinderungspflege umfassen maximal 1.612€ im Kalenderjahr. Allerdings hängt die tatsächliche Summe davon ab, von wem die Pflege übernommen wird.

 

 

Wohnungsanpassung

 

Nach §40 SGB XI haben Menschen, die ambulant gepflegt werden, einen Anspruch auf finanzielle Hilfe beim Umbau ihrer Wohnung. Dabei wird max. 4.000€ pro Maßnahme von der Pflegeversicherung bezuschusst. Eine Maßnahme definiert sich durch eine Umbauphase. Wenn ein Mensch in einem gewissen Pflegegrad also seine Wohnung umbauen muss, um barrierefrei zu leben, bekommt er max. 4.000€ von der Pflegeversicherung. Verschlechtert sich sein Zustand und sind neue Umbauten nötig, wird dies als weitere Maßnahme gewertet und wieder mit maximal 4.000€ unterstützt.

 

 

Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel

 

Die Pflegekassen zahlen Zuschüsse für unterschiedlichste Hilfsmittel. Dies gilt zum Beispiel für Messgeräte (wenn sie unbedingt erfordert werden), aber auch

die Kosten für den Hausnotruf werden in Höhe sogenannter Vergütungspauschalen von den Pflegekassen übernommen. Diese betragen bis zu 10,49 € für Installation, Aufstellung, Inbetriebnahme & Einweisung in das Gerät. Bis 23 € werden für die monatlichen Hausnotruf Kosten übernommen.
Alle weiteren Gebrauchsmittel werden mit insgesamt 40€ monatlich pauschal subventioniert.